Caseware Rahmenvereinbarung für Produkte und Dienstleistungen
Im Folgenden finden Sie eine unverbindliche Übersetzung des Caseware Master Product & Services Agreements.
Diese Rahmenvereinbarung für Produkte und Dienstleistungen („Vereinbarung“) ist ein verbindlicher Vertrag, der ab dem Tag des Abschlusses („Datum des Inkrafttretens“) zwischen dem Unternehmen, das die Person, die diese Vereinbarung akzeptiert, vertritt („Kunde“), und Caseware International Inc., einem Unternehmen, das den Gesetzen der kanadischen Provinz Ontario unterliegt und dessen Hauptgeschäftssitz sich in 351 King Street East, Suite 1100, Toronto, Ontario M5A 2W4 Kanada befindet („Caseware“), gültig wird.
Nach angemessener Gegenleistung, deren Erhalt und Hinlänglichkeit hiermit bestätigt wird, stimmen Caseware und der Kunde wie folgt überein:
1. AUSLEGUNG
1.1 Definitionen. Die definierten Begriffe, wie sie in dieser Vereinbarung verwendet werden, haben die Bedeutungen, die in Anhang 1 angegeben sind.
1.2 Anhänge. Die folgenden Anhänge zu dieser Vereinbarung werden hierin durch Bezugnahme aufgenommen und sind ein integraler Bestandteil dieser Vereinbarung:
- Anhang 1 - Definitionen
- Anhang 2 - Produktlizenzbedingungen
- Anhang 3 - Software-as-a-Service-Bedingungen
- Anhang 4 - Bedingungen für professionelle Dienstleistungen
2. PRODUKTE & DIENSTE
2.1 Bestellformulare. In Übereinstimmung mit den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen stellt Caseware dem Kunden die hierin beschriebenen Caseware Angebote gemäß einem oder mehreren Bestellformularen zur Verfügung, die den Bedingungen dieser Vereinbarung unterliegen, einschließlich der geltenden Bedingungen in:
- Anhang 2 für alle Produktlizenzen;
- Anhang 3 für die Bereitstellung von Diensten; und
- Anhang 4 für die Bereitstellung von professionellen Dienstleistungen.
2.2 Nutzungsbeschränkungen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Produkte und Dienste in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung zu nutzen, und wird es keinem zugelassenen Benutzer gestatten:
- auf die Produkte und Dienste ohne bei Caseware registrierte Benutzeranmeldeinformationen zuzugreifen oder anderweitig zu versuchen, unbefugten Zugriff auf das Vorstehende zu erlangen;
- seine Identität oder Berechtigung, im Namen anderer zu handeln, falsch darzustellen, auch wenn er als Absender von elektronischen Übertragungen handelt, die über die Software gesendet werden;
- die Produkte und Dienste für rechtswidrige Zwecke und nicht in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung zu nutzen;
- ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Caseware Penetrationstests, DDoS-Angriffstests oder andere Arten von Sicherheitstests an den Produkten und Diensten durchzuführen oder andere dabei zu unterstützen;
- die Produkte und Dienste weiterzuverkaufen oder Dritten zur Verfügung zu stellen, es sei denn, dies ist gemäß dieser Vereinbarung gestattet;
- die von Caseware zur Bereitstellung der Produkte verwendete Software, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu modifizieren oder zu übersetzen oder anderweitig zu versuchen, den Quellcode der Software einzusehen, anzuzeigen oder auszudrucken;
- Urheberrechts-, Marken- oder andere Eigentumshinweise, die in den Produkten und Diensten enthalten sind, zu entfernen, zu modifizieren oder unkenntlich zu machen;
- zu versuchen, die Funktionalität, Sicherheit oder Integrität der Dienste absichtlich zu beeinträchtigen oder andere dabei zu unterstützen, einschließlich des wissentlichen Hochladens ungenauer Daten mithilfe der Dienste; oder
- die Nutzungsbedingungen für die Nutzung der Webseite von Caseware, veröffentlicht unter https://www.caseware.com/terms-of-use/, die von Caseware von Zeit zu Zeit aktualisiert werden können, nicht einzuhalten.
2.3 Prüfungsrechte. Caseware behält sich das Recht vor, die Nutzung der Produkte und Dienste durch den Kunden zu überwachen und zu prüfen, um sicherzustellen, dass die Lizenzierung den Bedingungen dieser Vereinbarung entspricht. Eine solche Prüfung kann von Caseware oder einem von Caseware autorisierten Dritten auf Kosten von Caseware durchgeführt werden. Eine solche Prüfung wird den normalen Geschäftsbetrieb des Kunden nicht unangemessen beeinträchtigen. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Benachrichtigung durch Caseware alle Gebühren zu zahlen, die für die Nutzung der Produkte durch den Kunden anfallen, die über die Berechtigung des Kunden hinausgeht.
3. GEBÜHREN UND ZAHLUNG
3.1 Gebühren. Der Kunde zahlt Caseware alle unstrittigen Gebühren, Beträge und Abgaben (die „Gebühren“) in Bezug auf die Bereitstellung der Caseware Angebote gemäß den Bedingungen des anwendbaren Bestellformulars und/oder der Leistungsbeschreibung.
3.2 Rechnungen. Caseware sendet dem Kunden ein Bestellformular, in dem die Nutzung aller anwendbaren Caseware Angebote durch den Kunden aufgeführt ist, einschließlich des Fälligkeitsdatums und der Währung, in der die Zahlung fällig ist.
3.3 Zahlungsstreitigkeiten. Caseware wird seine Rechte gemäß Abschnitt 11 nicht ausüben, wenn der Kunde bestimmte Gebühren in einem Bestellformular angemessen und in gutem Glauben anficht und sorgfältig mit Caseware zusammenarbeitet, um einen solchen Streit beizulegen.
3.4 Steuern.
- Alle Gebühren verstehen sich zuzüglich Verkaufs-, Gebrauchs-, Verbrauchs- und Mehrwertsteuern, die vom Kunden zu tragen sind. Soweit solche Steuern oder Abgaben von Caseware zu zahlen sind, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, Caseware den Betrag dieser Steuern oder Abgaben zusätzlich zu den gemäß dieser Vereinbarung geschuldeten Gebühren zu zahlen. Ungeachtet des Vorstehenden kann der Kunde zum Zeitpunkt der Erhebung oder Veranlagung dieser Steuern oder Abgaben eine Befreiung von relevanten Steuern oder Abgaben erhalten haben. In diesem Fall stimmt der Kunde zu, Caseware solche Befreiungsinformationen zur Verfügung zu stellen, und Caseware wird angemessene Anstrengungen unternehmen, um solche Rechnungsdokumente bereitzustellen, die es dem Kunden ermöglichen, eine Rückerstattung oder Gutschrift für den so gezahlten Betrag von einer zuständigen Finanzbehörde zu erhalten, falls eine solche Rückerstattung erfolgt oder Gutschrift möglich ist.
- Darüber hinaus ist der Kunde dafür verantwortlich, alle Gebühren abzüglich etwaiger Quellensteuern zu zahlen. Die Vertragsparteien vereinbaren, zusammenzuarbeiten, um Quellensteuern zu vermeiden, wenn Ausnahmen oder ein reduzierter Quellensteuersatz nach Abkommen verfügbar sind. Wenn Caseware für eine Steuerbefreiung oder einen reduzierten Steuerabzugssatz in Frage kommt, stellt Caseware dem Kunden angemessene Nachweise zur Verfügung. Der Kunde verpflichtet sich, Caseware einen angemessenen Nachweis zu erbringen, dass er die einbehaltene oder abgezogene Summe an die zuständige Behörde gezahlt hat.
3.5 Bestellungen über die Partner von Caseware. Dieser Abschnitt 3.5 gilt für den Kauf von Caseware Angeboten durch den Kunden über einen Partner.
- Anstatt Caseware zu bezahlen, zahlt der Kunde die anfallenden Gebühren an den Partner, wie zwischen dem Kunden und dem Partner vereinbart.
- Anstelle eines Bestellformulars bei Caseware werden die Bestelldetails des Kunden (z. B. Produkttyp, Menge, Laufzeit usw.) in der Bestellung angegeben, die der Partner im Namen des Kunden bei Caseware aufgibt, und der Partner ist für die Richtigkeit jeder solchen Bestellung verantwortlich, wie sie Caseware mitgeteilt wurde.
- Wenn der Kunde im Rahmen dieser Vereinbarung Anspruch auf eine Rückerstattung hat, erstattet Caseware dem Partner alle anfallenden Gebühren, sofern nicht anders von Caseware angegeben, und der Partner ist allein verantwortlich für die Rückerstattung der entsprechenden Beträge an den Kunden.
- Partner sind nicht berechtigt, ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Caseware diese Vereinbarung zu ändern oder im Namen von Caseware Zusagen oder Verpflichtungen einzugehen. Andernfalls ist Caseware nicht an Verpflichtungen gegenüber dem Kunden gebunden, die über die in dieser Vereinbarung festgelegten hinausgehen.
- Der vom Partner an Caseware gezahlte oder zu zahlende Betrag für die Nutzung der Produkte und Dienste durch den Kunden im Rahmen dieser Vereinbarung gilt als der tatsächlich vom Kunden an Caseware im Rahmen dieser Vereinbarung gezahlte oder zu zahlende Betrag zum Zweck der Berechnung der Haftungsobergrenze in Abschnitt 9 (Haftung).
3.6 Preiserhöhungen. Die Parteien vereinbaren, dass Caseware nach der Erstlaufzeit die Gebühren für jeden Verlängerungszeitraum mit einer schriftlichen Mitteilung an den Kunden sechzig (60) Tage vor Beginn eines solchen Verlängerungszeitraums erhöhen kann. Falls eine solche Erhöhung für den Kunden nicht akzeptabel ist, muss der Kunde Caseware in Übereinstimmung mit Abschnitt 11.1 über die Nichtverlängerung informieren.
3.7 Kreditkartenzuschlag. Soweit nach geltendem Recht zulässig, erhebt Caseware einen Zuschlag auf alle Zahlungen, die der Kunde per Kreditkarte tätigt. Dieser Zuschlag darf den nach geltendem Recht zulässigen Höchstbetrag nicht überschreiten. Caseware legt die anwendbare Zuschlagsrate im Bestellformular, das an den Kunden ausgestellt wird, fest.
4. DATENSCHUTZ UND DATEN
4.1 Schutz von Kundendaten. Caseware unterhält angemessene administrative, physische und technische Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Sicherheit, Geheimhaltung und Integrität der vertraulichen Informationen des Kunden, einschließlich Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen vor versehentlicher oder unrechtmäßiger Zerstörung, Verlust, Änderung, unbefugter Offenlegung oder unbefugtem Zugriff auf vertrauliche Informationen, einschließlich Abonnentendaten und personenbezogener Daten. Alle Kundendaten, einschließlich Abonnentendaten und personenbezogener Daten, werden im Rahmen dieser Vereinbarung als vertrauliche Informationen angesehen und werden in Übereinstimmung mit den Abschnitten 4.2 und 4.3 dieser Vereinbarung geschützt.
4.2 Schutz personenbezogener Daten. Caseware wird die personenbezogenen Daten des Kunden gemäß seiner Datenschutzerklärung verwenden, verarbeiten und übermitteln.
4.3 DSGVO-Konformität. Soweit personenbezogene Daten betroffener Personen mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich oder im Europäischen Wirtschaftsraum von Caseware verarbeitet werden, gelten die Standardvertragsklauseln („SVK“), die der von den Parteien abgeschlossenen Datenverarbeitungsvereinbarung beigefügt sind („DVV“). Die in der DVV dargelegten Kontrollen und Sicherheitsvorkehrungen beinhalten, sind aber nicht beschränkt auf Maßnahmen, die darauf abzielen, den unbefugten Zugriff auf oder die Offenlegung von Abonnentendaten außer durch den Kunden oder zugelassene Benutzer zu verhindern.
5. VERTRAULICHKEIT
5.1 Definitionen. Der Begriff „Vertrauliche Informationen“ bedeutet alle nicht öffentlichen, vertraulichen Materialien oder Informationen in Bezug auf eine Partei, die einer empfangenden Partei (der „Empfänger“) durch die andere Partei (der „Offenlegende“) im Rahmen dieser Vereinbarung offengelegt oder zur Verfügung gestellt werden, entweder mündlich oder in greifbarer Form, unter anderem Abonnentendaten, Finanzinformationen, Geschäftspläne, Marketingmaterialien und -strategien und alle anderen Informationen in Bezug auf das Vorstehende, die der Offenlegende dem Empfänger hierunter zur Verfügung stellt.
5.2 Ausschluss. Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, bei denen der Empfänger feststellen kann, dass:
- sie vor dem Zeitpunkt der Offenlegung durch den Offenlegenden öffentlich bekannt waren und öffentlich zugänglich gemacht wurden;
- sie vom Empfänger ohne Verwendung der oder Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen des Offenlegenden unabhängig gewonnen werden können;
- sie sich zum Zeitpunkt der Offenlegung durch den Offenlegenden bereits im Besitz des Empfängers befunden haben, wie aus den Akten und Aufzeichnungen des Empfängers unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Offenlegung hervorgeht;
- sie dem Empfänger von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, der sich rechtmäßig im Besitz dieser Informationen befindet, und dies ohne Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtungen dieser Drittpartei geschieht; oder
- sie nach Offenlegung durch den Offenlegenden an den Empfänger ohne Handlung oder Unterlassung des Empfängers öffentlich bekannt und allgemein zugänglich gemacht werden.
5.3 Eingeschränkte Nutzung. Der Empfänger erklärt sich damit einverstanden, vertrauliche Informationen nur für die hierin angegebene begrenzte Zeit und ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung seiner Verpflichtungen und der Ausübung seiner Rechte gemäß dieser Vereinbarung zu verwenden. Der Empfänger ist nicht berechtigt, die vertraulichen Informationen für andere Zwecke zu verwenden, ohne zuvor eine schriftliche Genehmigung des Offenlegenden eingeholt zu haben.
5.4 Schutz. Der Empfänger stimmt hiermit zu, alle Schritte zu unternehmen, die vernünftigerweise erforderlich sind, um vertrauliche Informationen äußerst diskret und zugunsten des Offenlegenden zu pflegen und zu schützen. Ohne das Vorstehende einzuschränken, muss der Empfänger mindestens die Maßnahmen ergreifen, die er zum Schutz seiner eigenen vertraulichen Informationen ähnlicher Art ergreift, jedoch in keinem Fall weniger als angemessene Sorgfalt. Der Empfänger wird zu keinem Zeitpunkt ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Offenlegenden die vertraulichen Informationen direkt oder indirekt an Personen weitergeben, außer auf der Grundlage von „Need to Know“ gegenüber (i) Mitarbeitern, verbundenen Unternehmen, Geschäftsführern oder leitenden Angestellten des Empfängers und/oder (ii) gegenüber anderen externen Subunternehmern, Managern/Mitgliedern einer entsprechenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder professionellen Beratern (zusammen die „Vertreter“), vorausgesetzt, dass diese Personen an Vertraulichkeitsverpflichtungen gebunden sind, die den Offenlegenden nicht weniger schützen als dieser Abschnitt 5, und dass der Empfänger für die Einhaltung der Bedingungen dieses Abschnitts 5 durch sie verantwortlich bleibt.
5.5 Erzwungene Offenlegungen. Wenn ein Empfänger gesetzlich oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren oder einem Gerichtsbeschluss oder auf Weisung einer Regierungsbehörde verpflichtet ist, eine Offenlegung vorzunehmen, die durch diesen Abschnitt verboten oder anderweitig eingeschränkt ist, wird der Empfänger den Offenlegenden unverzüglich schriftlich über diese Anforderung informieren, so dass der Offenlegende eine Schutzanordnung oder einen anderen angemessenen Rechtsbehelf beantragen kann. Vorbehaltlich des vorstehenden Satzes kann ein solcher Empfänger den Teil (und nur den Teil) der vertraulichen Informationen bereitstellen, zu dessen Offenlegung der Empfänger gesetzlich herangezogen oder anderweitig gesetzlich verpflichtet ist, vorausgesetzt jedoch, dass der Empfänger die Unterstützung leistet, die der Offenlegende vernünftigerweise verlangen kann, um eine solche Anordnung oder einen anderen Rechtsbehelf zu erhalten.
5.6 Benachrichtigung. Der Empfänger muss den Offenlegenden unverzüglich über jede Verwendung oder Offenlegung dieser vertraulichen Informationen unter Verstoß gegen diesen Abschnitt 5 informieren, von der der Empfänger Kenntnis erlangt.
5.7 Dauer der Verpflichtung. Die Verpflichtungen des Empfängers in Bezug auf die vertraulichen Informationen bleiben für zwei (2) Jahre nach Ablauf oder Beendigung dieser Vereinbarung bestehen, vorausgesetzt, dass die Verpflichtungen des Empfängers in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse so lange bestehen bleiben, bis die vertraulichen Informationen nicht mehr Geschäftsgeheimnis sind.
5.8 Rückgabe von Materialien. Alle Dokumente und anderen materiellen Gegenstände, die vertrauliche Informationen enthalten oder darstellen und die vom Offenlegenden offengelegt wurden, sind und bleiben Eigentum des Offenlegenden. Der Empfänger muss jederzeit nach schriftlicher Aufforderung durch den Offenlegenden unverzüglich (i) alle vertraulichen Informationen an den Offenlegenden zurückgeben und/oder (ii) sicher vernichten, mit Ausnahme von Informationen, die in Verbindung mit einem automatisierten elektronischen Backup-Prozess der Dateien durch den Empfänger aufbewahrt werden. Ungeachtet des Vorstehenden kann ein Empfänger in den Büroräumen seines Rechtsberaters eine einzige Archivkopie aller vertraulichen Informationen aufbewahren, die vom Offenlegenden im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellt werden, wobei diese Kopie nur vom Empfänger und seinem Rechtsberater im Zusammenhang mit der Überprüfung und Durchsetzung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung verwendet werden darf.
5.9 Rechtsmittel nach Billigkeitsrecht. Der Empfänger erkennt hiermit an, dass die unbefugte Offenlegung oder Verwendung vertraulicher Informationen dem Offenlegenden irreparablen Schaden und erhebliche Verletzungen zufügen wird, die möglicherweise schwer festzustellen sind. Dementsprechend stimmt der Empfänger zu, dass der Offenlegende berechtigt ist, sofortige Unterlassungsansprüche geltend zu machen und zu erlangen, um Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung durchzusetzen.
5.10 Haftungsausschlüsse. Alle vom Offenlegenden offengelegten vertraulichen Informationen werden ohne Mängelgewähr offengelegt. Der Offenlegende haftet nicht für Schäden, die sich aus der Verwendung der vertraulichen Informationen ergeben, und die Verwendung dieser vertraulichen Informationen erfolgt auf eigene Gefahr des Empfängers.
6. VERSICHERUNG
6.1 Abdeckung. Caseware verpflichtet sich, während der Laufzeit dieser Vereinbarung eine angemessene Versicherung bei einem anerkannten Versicherer gegen Schäden und Risiken in der Höhe abzuschließen, wie sie in der Technologiebranche üblich und vernünftig ist. Auf Anfrage des Kunden stellt Caseware eine Kopie seiner Versicherungsbescheinigung zur Verfügung. Kunden müssen außerdem eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung bei finanziell soliden und angesehenen Versicherern abgeschlossen haben.
7. GEISTIGES EIGENTUM
7.1 Eigentum des Kunden. Zwischen dem Kunden und Caseware erkennt Caseware an, dass der Kunde Inhaber aller Rechte an geistigem Eigentum hinsichtlich aller Daten oder anderer kundenbezogener Informationen ist, die der Kunde Caseware im Zusammenhang mit der Nutzung der Dienste durch den Kunden ggf. zur Verfügung stellt.
7.2 Eigentum von Caseware. Zwischen dem Kunden und Caseware erkennt der Kunde an, (i) dass Caseware Eigentümer aller Rechte an geistigem Eigentum an und im Zusammenhang mit den Produkten, Dienstleistungen und der Dokumentation, einschließlich aller in Verbindung damit verwendeten Marken, ist. Darüber hinaus sind (ii) Titel, Eigentumsrechte und Rechte an geistigem Eigentum an Inhalten, auf die über die Software zugegriffen wird, Eigentum von Caseware und/oder des jeweiligen Inhaltseigentümers und können durch geltendes Urheberrecht oder andere Gesetze geschützt sein. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, keine Rechte oder Ansprüche auf Rechte (einschließlich Rechte an geistigem Eigentum) an von Caseware bereitgestellten Produkten, Diensten oder Dokumentationen geltend zu machen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, Eigentum und Titel von Caseware an allen Rechten an geistigem Eigentum in Bezug auf die Produkte, Dienste oder Dokumentation in keiner Weise anzufechten, einzuschränken, zu gefährden oder zu beeinträchtigen.
8. SCHADENSERSATZ
8.1 Schadensersatz durch Caseware. Soweit nach geltendem Recht zulässig, verpflichtet sich Caseware, den Kunden und seine leitenden Angestellten, Geschäftsführer, Mitarbeiter, Bevollmächtigten und Beauftragten von allen Ansprüchen Dritter, Haftungsansprüchen, Schäden, Verlusten und Ausgaben, einschließlich angemessener Anwaltskosten, freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, einschließlich aller Beträge, die an einen Dritten gemäß einer Vergleichsvereinbarung zu zahlen sind, der Caseware in Bezug auf einen Anspruch, einen Prozess oder eine Klage zugestimmt hat, die von einem solchen Dritten gegen den Kunden vorgebracht wurden und die aus einer der folgenden Handlungen oder Unterlassungen von Caseware resultieren:
- Betrug, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder kriminelle Handlungen;
- Tod oder Körperverletzung in dem Ausmaß, wie es durch Fahrlässigkeit oder Verletzung dieser Vereinbarung durch Caseware verursacht wurde;
- Schäden an bzw., Verlust oder Zerstörung von realem oder materiellem persönlichem Eigentum in dem Ausmaß, wie es durch Fahrlässigkeit oder Verletzung dieser Vereinbarung durch Caseware verursacht wurde;
- Verletzung der Verpflichtungen von Caseware in Bezug auf die vertraulichen Informationen des Kunden im Rahmen dieser Vereinbarung;
- Verstoß gegen geltende gesetzliche und behördliche Anforderungen, die für Caseware gelten; oder
- Verletzung der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person, einschließlich der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum, die sich aus der Bereitstellung durch Caseware oder dem Zugriff auf die bzw. der Nutzung der Produkte, Dienste oder Dokumentation durch den Kunden und seine zugelassenen Benutzer ergeben,
vorausgesetzt, die vorstehenden Handlungen oder Unterlassungen wurden nicht auf ausdrückliche Anweisung des Kunden vorgenommen.
8.2 Schadensersatz durch den Kunden. Soweit nach geltendem Recht zulässig, verpflichtet sich der Kunde, Caseware und seine leitenden Angestellten, Geschäftsführer, Mitarbeiter, Bevollmächtigten und Beauftragten von allen Ansprüchen Dritter, Haftungsansprüchen, Schäden, Verlusten und Ausgaben, einschließlich angemessener Anwaltskosten, freizustellen, zu verteidigen und schadlos zu halten, einschließlich aller Beträge, die an einen Dritten gemäß einer Vergleichsvereinbarung zu zahlen sind, der der Kunde in Bezug auf einen Anspruch, einen Prozess oder eine Klage zugestimmt hat, die von einem solchen Dritten gegen Caseware vorgebracht wurden und die aus einer der folgenden Handlungen oder Unterlassungen des Kunden resultieren:
- Betrug, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder kriminelle Handlungen;
- Tod oder Körperverletzung in dem Ausmaß, wie es durch Fahrlässigkeit oder Verletzung dieser Vereinbarung durch den Kunden verursacht wurde;
- Schäden, Verlust oder Zerstörung von realem oder materiellem persönlichem Eigentum in dem Ausmaß, wie es durch Fahrlässigkeit oder Verletzung dieser Vereinbarung durch den Kunden verursacht wurde;
- Verletzung der Verpflichtungen des Kunden in Bezug auf die vertraulichen Informationen von Caseware im Rahmen dieser Vereinbarung;
- Verstoß gegen geltende gesetzliche und behördliche Anforderungen, die für den Kunden gelten; oder
- Verletzung der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person, einschließlich der Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum, die sich aus den Abonnentendaten oder der vertragswidrigen Nutzung der Dienste durch den Kunden ergibt,
vorausgesetzt, die vorstehenden Handlungen oder Unterlassungen wurden nicht auf ausdrückliche Anweisung von Caseware ausgeführt.
8.3 Entschädigungsprozess. Die Pflichten des Entschädigungsgebers in diesem Abschnitt 8 unterliegen Folgendem:
- Der Entschädigungsempfänger benachrichtigt den Entschädigungsgeber unverzüglich schriftlich, sobald er von einem Anspruch gemäß diesem Abschnitt Kenntnis erlangt; das Versäumnis, eine solche Benachrichtigung innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu übermitteln, entbindet den Entschädigungsgeber jedoch nicht von seinen Verpflichtungen gemäß diesem Abschnitt, es sei denn, der Entschädigungsgeber wird durch ein solches Versäumnis geschädigt.
- Der Entschädigungsempfänger gibt ohne seine vorherige schriftliche Zustimmung keine Geständnisse oder Erklärungen ab, die gegen die Interessen des Entschädigungsgebers verstoßen, einschließlich des Abschlusses von Vergleichsvereinbarungen (mit Ausnahme von Geldbeträgen, die kein Schuldeingeständnis oder die Übernahme einer anderen Verpflichtung durch den Entschädigungsempfänger erfordern).
- Der Entschädigungsempfänger leistet dem Entschädigungsgeber auf Kosten des Entschädigungsgebers in angemessener Weise Unterstützung bei der Verteidigung, dem Rechtsstreit oder der Beilegung des Anspruchs durch den Entschädigungsgeber für alle Auslagen des Entschädigungsempfängers.
- Der Entschädigungsgeber hat die alleinige Kontrolle über die Verteidigung, den Rechtsstreit und die Beilegung von Ansprüchen, einschließlich der Kosten für den Rechtsbeistand.
8.4 Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum. Wenn die Produkte und Dienste Gegenstand einer Klage wegen Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum gemäß diesem Abschnitt werden, wird Caseware, im alleinigen Ermessen von Caseware:
- dem Kunden das Recht einräumen, die Produkte und Dienste weiterhin zu nutzen;
- die Caseware Angebote so modifizieren, dass sie keine Rechte mehr verletzen, aber dennoch im Wesentlichen die gleiche Funktionalität wie die rechtsverletzenden Produkte und Dienste bieten oder unterstützen; oder
- das entsprechende Bestellformular kündigen und den ungenutzten Teil aller vorausbezahlten Gebühren zurückerstatten, die Caseware vom Kunden erhalten hat. Bei unbefristet lizenzierten Produkten basiert eine solche Rückerstattung auf dem nicht amortisierten oder nicht abgeschriebenen Teil des Kaufpreises, der diesem Teil der Software zugeordnet ist, basierend auf einer linearen Amortisation über drei Jahre.
9. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
9.1 Außer (i) der Verletzung oder widerrechtlichen Aneignung von Rechten an geistigem Eigentum der anderen Partei; (ii) Schadenersatz für Körperverletzung, Tod, Beschädigung von Immobilien oder Sachgütern; (iii) vorsätzlichem Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit; oder (iv) jeder anderen Haftung, die nach geltendem Recht nicht beschränkt werden kann (die „ausgeschlossenen Angelegenheiten“), haftet keine der Parteien für den Verlust oder die Nichtverfügbarkeit von Daten oder Schäden an Daten, entgangene Einnahmen, entgangene Gewinne, nicht realisierte Einsparungen, Rufschädigung, Geschäftsunterbrechung, Ausfallkosten oder indirekte, beiläufige, Folge-, Sonder-, Straf-, exemplarische oder ähnliche Schäden, die sich aus der Vereinbarung, der Nutzung oder der Unfähigkeit zur Nutzung des Produkts oder der Dienstleistungen ergeben oder in irgendeiner Weise damit zusammenhängen, selbst wenn auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde. Der Kunde übernimmt die gesamte Verantwortung für die Auswahl der Caseware Produkte und Dienste, um die beabsichtigten Ergebnisse des Kunden zu erzielen. Mit Ausnahme der ausgeschlossenen Angelegenheiten übersteigt die Gesamthaftung einer Partei gegenüber der jeweils anderen Partei für alle Ansprüche, die sich aus dem Vertrag ergeben, in keinem Fall den Gesamtbetrag der Gebühren, die der Kunde in den zwölf (12) Monaten vor dem Anspruch oder der Klage an Caseware gezahlt hat.
10. ZUSICHERUNGEN
10.1 Gegenseitigkeit. Ab dem Datum des Inkrafttretens und zu jedem Zeitpunkt nach dem Datum des Inkrafttretens erklärt und garantiert jede Partei der anderen Partei, dass:
- sie die volle Macht und Befugnis hat, ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung einzugehen und zu erfüllen;
- ihre Leistung im Rahmen der Vereinbarung keine Vereinbarungen mit Dritten oder Rechte von Dritten verletzt;
- keine Klagen, Prozesse, Ansprüche oder Verfahren anhängig sind oder nach ihrem besten Wissen keine Klagen, Prozesse, Ansprüche, Untersuchungen oder Verfahren angedroht sind, die ihre Fähigkeit, diese Vereinbarung einzugehen oder zu erfüllen, beeinträchtigen könnten; und
- sie in keiner wesentlichen Hinsicht wissentlich gegen geltendes Recht, Vorschriften oder Anordnungen oder andere Anforderungen von Regierungs-, Regulierungs- oder Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder anderen Tribunalen verstoßen hat, die die von den Parteien hierunter gewährten Rechte beeinträchtigen würden.
10.2 Allgemeiner Haftungsausschluss. AUSSER WIE AUSDRÜCKLICH IN DIESER VEREINBARUNG ANGEGEBEN, EINSCHLIESSLICH DES CASEWARE-SLA UND DER BEIGEFÜGTEN ANLAGEN, UND SOWEIT NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG, (i) SCHLIESST CASEWARE AUSDRÜCKLICH ALLE GEWÄHRLEISTUNGEN UND BEDINGUNGEN JEGLICHER ART, OB AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND, AUS, EINSCHLIESSLICH UND OHNE EINSCHRÄNKUNG JEGLICHER GEWÄHRLEISTUNGEN, BEDINGUNGEN ODER ANDEREN STILLSCHWEIGENDEN BEDINGUNGEN HINSICHTLICH DER MARKTFÄHIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER NICHTVERLETZUNG, UND (ii) GIBT KEINE GEWÄHRLEISTUNG ODER ZUSICHERUNG IN BEZUG AUF DIE CASEWARE ANGEBOTE, DOKUMENTATION ODER JEGLICHE INFORMATIONEN ODER MATERIALIEN, DIE DURCH DIE DIENSTE ERHALTEN WERDEN, ODER DASS DIE DIENSTE ALLE ANFORDERUNGEN DES KUNDEN ERFÜLLEN ODER UNUNTERBROCHEN, RECHTZEITIG VERFÜGBAR, SICHER ODER FEHLERFREI SIND.
11. LAUFZEIT UND BEENDIGUNG
11.1 Laufzeit und automatische Verlängerung.
- Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt ab dem Datum des Inkrafttretens und gilt für den anfänglichen Zeitraum (die „Erstlaufzeit“), der im ursprünglichen Bestellformular angegeben ist, außer diese Vereinbarung wird in Übereinstimmung mit Abschnitt 11 früher beendet.
- Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängert sich diese Vereinbarung automatisch für weitere aufeinander folgende Laufzeiten (jeweils eine „Verlängerungslaufzeit“ und, zusammen mit der Erstlaufzeit, die „Laufzeit“), außer eine der Parteien informiert die jeweils andere Partei mindestens 30 Tage vor Ablauf der Erstlaufzeit bzw. der aktuellen Verlängerungslaufzeit schriftlich über die Nichtverlängerung. Wenn eine der Parteien eine rechtzeitige Benachrichtigung über ihre Absicht, die Vereinbarung nicht zu verlängern, vorlegt, so endet diese Vereinbarung, sofern sie nicht vorher gemäß ihren Bestimmungen beendet wird, mit dem Ablauf der zum aktuellen Zeitpunkt geltenden Laufzeit.
- Wenn die Laufzeit um eine Verlängerungslaufzeit gemäß diesem Abschnitt verlängert wird, sind die Bedingungen dieser Vereinbarung während einer solchen Verlängerungslaufzeit die gleichen wie die Bedingungen, die unmittelbar vor einer solchen Verlängerung gelten, vorbehaltlich (i) einer Änderung der vom Kunden zu zahlenden Gebühren während der jeweiligen Verlängerungslaufzeit gemäß Abschnitt 3.6 (Preiserhöhung) und (ii) anwendbaren Bestellformularen oder Leistungsbeschreibungen.
11.2 Kündigung aus wichtigem Grund. Jede Partei kann diese Vereinbarung (einschließlich aller oder einiger Bestellformulare) kündigen:
- unverzüglich nach Benachrichtigung, wenn die andere Partei eine ihrer Verpflichtungen hierunter wesentlich verletzt und diesen Verstoß nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach schriftlicher Mitteilung behebt; oder
- sofort mit Ankündigung bei Geschäftseinstellung, Insolvenz, Konkurseröffnung oder Liquidationsverfahren durch oder gegen die andere Partei.
11.3 Aussetzung. Ungeachtet des Vorstehenden kann Caseware diese Vereinbarung und die hierin gewährten Rechte unbeschadet der Durchsetzung anderer gesetzlicher Rechte oder Rechtsbehelfe sofort nach schriftlicher Mitteilung über eine solche Kündigung aussetzen oder kündigen, wenn:
- der Kunde gegen seine Zahlungsverpflichtungen verstößt und diesen Verstoß nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach schriftlicher Mitteilung von Caseware behebt;
- der Kunde die Rechte an geistigem Eigentum von Caseware oder Dritten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung verletzt und es versäumt, eine solche Verletzung innerhalb von 30 Kalendertagen nach der schriftlichen Mitteilung von Caseware zu beheben;
- wenn Caseware Grund zu der Annahme hat, dass der Kunde die Produkte und Dienste für unangemessene oder rechtswidrige Zwecke verwendet; oder
- wenn die fortgesetzte Nutzung der Dienste durch den Kunden den Diensten oder anderen Benutzern Schaden zufügen kann.
11.4 Folgen der Beendigung. Bei Kündigung oder Ablauf dieser Vereinbarung enden der Zugriff auf alle bzw. die Nutzung aller Produkte und Dienste durch den Kunden sowie alle Rechte des Kunden im Rahmen der Vereinbarung. Wenn diese Vereinbarung vom Kunden gemäß Abschnitt 11.1 gekündigt wird, erstattet Caseware dem Kunden einen anteiligen Betrag der Gebühren, die der Kunde an Caseware für die Caseware Angebote gezahlt hat. Wenn diese Vereinbarung von Caseware gemäß Abschnitt 11.1 oder 11.2 gekündigt wird, zahlt der Kunde Caseware alle unbezahlten Gebühren für den Rest der jeweils geltenden Lizenzlaufzeit oder Laufzeit des Dienstabonnements. Außer wenn in dieser Vereinbarung ein ausschließlicher Rechtsbehelf angegeben ist, erfolgt die Ausübung eines Rechtsbehelfs durch eine der Parteien, einschließlich der Kündigung, unbeschadet aller anderen Rechtsbehelfe, die ihr nach diesem Vertrag, per Gesetz oder anderweitig zustehen.
11.5 Offboarding. Auf Anfrage des Kunden innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Datum des Inkrafttretens der Kündigung oder des Ablaufs dieser Vereinbarung stellt Caseware dem Kunden (i) Abonnentendaten zum Exportieren oder Herunterladen und (ii) die Offboarding-Tools von Caseware zur Verfügung, einschließlich Prozessen zur Unterstützung des Kunden bei dem vorstehenden Exportverfahren. Nach Ablauf einer solchen 30-tägigen Frist ist Caseware nicht verpflichtet, Abonnentendaten aufzubewahren oder dem Kunden bereitzustellen, und wird danach alle Kopien von Abonnentendaten in seinen Systemen oder anderweitig in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle löschen oder vernichten, sofern dies nicht gesetzlich verboten ist.
12. SONSTIGES
12.1 Mitteilungen. Alle Mitteilungen und sonstigen Informationen, die von einer der Parteien an die andere zu übermitteln sind, sind persönlich oder per E-Mail an die andere Partei zu übergeben. Für Caseware sollten alle Mitteilungen an den Kundenbetreuer gesendet werden, mit einer Kopie einer solchen Mitteilung an legal@caseware.com. Für den Kunden werden alle Mitteilungen an die Post- und/oder E-Mail-Adresse gesendet, die der Kunde Caseware für das Bestellformular zur Verfügung stellt. Mitteilungen per E-Mail gelten als von der Partei, an die sie adressiert waren, am Tag der Übermittlung oder des Empfangs oder, wenn sie an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, oder nach den normalen Geschäftszeiten versandt werden, am ersten Geschäftstag nach der Übermittlung oder dem Erhalt als empfangen. Eigenhändig zugestellte Mitteilungen gelten am Tag der Zustellung als zugegangen. Jede Mitteilung über eine Adressänderung durch eine Partei wird erst nach dem Erhalt der Mitteilung an die andere Partei gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts 12.1 wirksam.
12.2 Gesamte Vereinbarung. Diese Vereinbarung stellt zusammen mit den Zeitplänen, Bestellformularen und der Dokumentation die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung dar und ersetzt alle vorherigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen, Verhandlungen, Diskussionen und Absprachen zwischen den Parteien. Wenn der Kunde aufgefordert wird, sich durch jegliche in dem Produkt oder dem Dienst enthaltenen Bedingungen „durchzuklicken“ oder diese anderweitig zu akzeptieren oder sich diesen zu unterwerfen, haben solche Bedingungen dementsprechend keine Wirkung. Die Vertragsparteien können diese Vereinbarung nur nach schriftlicher Vereinbarung ändern. Die Parteien vereinbaren, dass alle Bestimmungen oder Bedingungen, die in einer Kundenbestellung oder in einer anderen Kundenbestelldokumentation (mit Ausnahme der Bestellformulare) angegeben sind, ungültig sind. Im Falle eines Konflikts oder einer Unstimmigkeit zwischen den folgenden Dokumenten ist die Rangfolge: (1) ein anwendbares Bestellformular, (2) alle Anlagen, Anhänge oder Ergänzungen zu dieser Vereinbarung und (3) der Inhalt dieser Vereinbarung. Die Titel und Überschriften der Abschnitte dieser Vereinbarung dienen nur der Übersichtlichkeit und haben keinen Einfluss auf die Auslegung der Bestimmungen dieser Vereinbarung.
12.3 Weitere Zusicherungen. Jede Vertragspartei ergreift die Maßnahmen (einschließlich der Unterzeichnung, Bestätigung und Lieferung von Dokumenten), die von der anderen Vertragspartei vernünftigerweise für die Umsetzung oder weitere Erfüllung dieser Vereinbarung verlangt werden.
12.4 Beziehung. Die Parteien vereinbaren, dass Caseware und der Kunde unabhängige Einheiten sind und dass keine andere Beziehung beabsichtigt ist, darunter keine Partnerschaft, kein Joint Venture und kein Vollmachtsverhältnis. Keine der Parteien hat die Befugnis oder das Recht, die andere Partei in irgendeiner Weise zu vertreten oder zu verpflichten, es sei denn, dies wird ausdrücklich durch diese Vereinbarung genehmigt.
12.5 Pressemitteilungen und Marketing. Caseware darf in Verkaufs- und Marketingmaterialien auf den Kunden verweisen und sein Logo für den begrenzten Zweck verwenden, ihn als Kunden zu identifizieren.
12.6 Anwendbares Recht. Diese Vereinbarung unterliegt den folgenden Bestimmungen und wird entsprechend ausgelegt und durchgesetzt:
- In dem Fall, in dem der Kunde eine juristische Person ist, die nach den Gesetzen eines Bundesstaates der Vereinigten Staaten von Amerika existiert, gelten die im Staat New York geltenden Gesetze und die dort anwendbaren Bundesgesetze der Vereinigten Staaten von Amerika, und die Parteien stimmen zu, sich der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Staates New York zu unterwerfen; und
- in allen anderen Fällen gelten die in der Provinz Ontario geltenden Gesetze und die dort anwendbaren Bundesgesetze Kanadas, und die Parteien vereinbaren, sich der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte der Provinz Ontario zu unterwerfen.
12.7 Verzicht. Der Verzicht einer Partei auf eine Verletzung oder Nichterfüllung einer Bestimmung dieser Vereinbarung durch die andere Partei ist nur in schriftlicher Form wirksam und darf nicht als Verzicht auf eine nachfolgende Verletzung derselben oder einer anderen Bestimmung ausgelegt werden. Ebenso wenig stellt eine Verzögerung oder Unterlassung seitens einer der Parteien, Rechte, Befugnisse oder Privilegien dieser Partei auszuüben oder in Anspruch zu nehmen, einen Verzicht dar.
12.8 Abtretung. Keine der Vertragsparteien darf diese Vereinbarung ganz oder teilweise kraft Gesetzes oder anderweitig ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei abtreten, und eine solche angebliche Abtretung ist nichtig, vorausgesetzt, dass die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei an ein verbundenes Unternehmen oder ein anderes Unternehmen im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung, Fusion, einem Verkauf, einer Konsolidierung, einem Erwerb oder einer sonstigen Umstrukturierung, die alle oder im Wesentlichen alle stimmberechtigten Wertpapiere und/oder Vermögenswerte der betreffenden Vertragspartei betrifft, abgetreten werden können.
12.9 Fortbestand. Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben, behalten die Abschnitte 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11 und 12.1, 12.6, 12.12 und 12.13 auch nach Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung ihre Gültigkeit.
12.10 Ausfertigungen. Diese Vereinbarung kann in Ausfertigungen bereitgestellt werden, von denen jede als Original gilt und die beide zusammen ein und dasselbe Dokument darstellen.
12.11 Höhere Gewalt. Mit Ausnahme von Zahlungs- und Vertraulichkeitsverpflichtungen haftet keine der Parteien für Verzögerungen oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung, die auf Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen, wie z. B. höhere Gewalt, Feuer, Pandemie, Naturkatastrophen, Terrorismus, Arbeitsniederlegung, Ausfälle oder Verzögerungen von Internetdienstanbietern, Unruhen, Krieg oder militärische Feindseligkeiten sowie kriminelle Handlungen Dritter (jeweils ein „Ereignis höherer Gewalt“). Jede Partei, die sich auf ein Ereignis höherer Gewalt beruft, hat mit angemessener Sorgfalt für die Beseitigung des Zustands zu sorgen, der die Erfüllung verhindert, und ist nicht berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in einem größeren Umfang oder für eine längere Dauer auszusetzen, als dies durch das Ereignis höherer Gewalt erforderlich ist. Jede Partei bemüht sich nach besten Kräften, die Auswirkungen eines solchen Ereignisses höherer Gewalt abzumildern, ihre Unfähigkeit zur Erfüllung zu beheben und ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung wieder in vollem Umfang zu erfüllen, vorausgesetzt jedoch, dass die nicht erfüllende Partei diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei gemäß Abschnitt 11 dieser Vereinbarung kündigen kann, wenn das Ereignis höherer Gewalt einhundertachtzig (180) Tage nach dem Datum des Auftretens andauert und eine solche Nichterfüllung einen wesentlichen Verstoß gegen diese Vereinbarung darstellen würde, wenn es keine höhere Gewalt gäbe.
12.12 Salvatorische Klausel. Wo immer möglich, kann jede Bestimmung dieser Vereinbarung so ausgelegt werden, dass sie nach geltendem Recht wirksam und gültig ist. Sollte jedoch eine Bestimmung dieser Vereinbarung nach geltendem Recht als verboten oder ungültig angesehen werden, so ist diese Bestimmung nur in dem Umfang unwirksam, in dem sie verboten oder ungültig ist, ohne dass der Rest dieser Bestimmung oder die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung ungültig werden.
12.13 Anti-Korruption. Keine der Parteien hat im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung illegale oder unzulässige Bestechungsgelder, Schmiergelder, Zahlungen, Geschenke oder Wertsachen von einem Mitarbeiter oder Vertreter der anderen Partei erhalten oder angeboten bekommen. Angemessene Geschenke und Einladungen, die im Rahmen des normalen Geschäftsablaufs erfolgen, verletzen die obige Einschränkung nicht.
12.14 Streitbeilegung. Im Falle einer Streitigkeit zwischen den Parteien, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergibt, versuchen die Parteien nach Treu und Glauben, innerhalb von 30 Kalendertagen, nachdem eine der Parteien die andere von der Streitigkeit in Kenntnis gesetzt hat, eine Einigung auszuhandeln. Falls eine solche Streitigkeit nicht beigelegt werden kann, wird die Angelegenheit an einen leitenden Angestellten jeder Partei eskaliert, der die direkte Managementverantwortung für die strittige Angelegenheit trägt. Auf eine solche Anfrage hin stellen sich diese leitenden Angestellten in angemessener Weise zur Verfügung, um gemeinsam bei der Lösung dieser Angelegenheit zu helfen. Wenn die Angelegenheit nicht einvernehmlich gelöst werden kann, so kann jede Partei andere im Rahmen dieser Vereinbarung verfügbare Rechtsbehelfe anwenden.
ANHANG 1 – DEFINITIONEN
1. Definitionen
In der Vereinbarung haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
„Autorisierungscode“ bezeichnet alle elektronischen Schlüssel oder übertragbaren IDs, die von Caseware bereitgestellt werden müssen, damit ein lizenziertes Caseware Programm funktioniert.
„Verbundenes Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen, das direkt oder indirekt eine Vertragspartei besitzt oder kontrolliert, sich im Besitz oder unter der Kontrolle einer Vertragspartei befindet oder mit ihr in gemeinsamem Eigentum oder unter gemeinsamer Kontrolle steht, wobei „Kontrolle“ die Befugnis bezeichnet, die Geschäftsführung oder die Angelegenheiten eines Unternehmens zu leiten, und „Eigentum” das wirtschaftliche Eigentum an mehr als 50 % der stimmberechtigten Aktien oder anderer gleichwertiger stimmberechtigter Anteile des Unternehmens bedeutet.
„Geltendes Recht“ bezeichnet alle Bundes-, Landes- oder Kommunalgesetze, Verordnungen, Gewohnheitsrecht, Anordnungen, Regeln oder Satzungen, die während der Laufzeit dieser Vereinbarung auf diese Vereinbarung und die Verpflichtungen der Parteien gemäß dieser Vereinbarung anwendbar sind;
„Benchmarkdaten“ bezeichnet Daten, die entweder in ein Caseware Programm oder eine Vorlage hochgeladen oder daraus abgerufen werden.
„Caseware“ bedeutet Caseware International Inc. oder ein verbundenes Unternehmen, wie in einem Bestellformular angegeben.
„Caseware Cloud App“ bedeutet Inhalte, Algorithmen und Anweisungen, die über das Internet in Verbindung mit anderen Diensten angeboten werden, die die Benutzerfreundlichkeit und Effizienz der Nutzung der Dienste erhöhen und/oder den Kunden dabei unterstützen, die Nutzung der Dienste an die besonderen Bedürfnisse des Kunden anzupassen, sowie alle Erweiterungen, Modifikationen, Anpassungen, Übersetzungen und Ableitungen davon, ob in materieller Form oder nicht.
„Caseware Programm“ bezeichnet die Caseware Softwareanwendungen, die im entsprechenden Bestellformular angegeben sind.
„Caseware SLA“ bezeichnet die Vereinbarung zum Service-Level in Bezug auf Dienste, die von Caseware von Zeit zu Zeit aktualisiert werden kann und hier veröffentlicht wird: https://docs.caseware.com/;
„Cloud-Infrastruktur“ bezeichnet die Computergeräte, einschließlich Servern, Netzwerkgeräten, Datenspeichergeräten und zugehöriger Software, die bei der Bereitstellung der Cloud-Dienste verwendet werden.
„Caseware Angebote” bezeichnet jene Produkte, Dienste und/oder professionellen Dienstleistungen, die in einem Bestellformular angegeben sind, das dem Kunden von Caseware zur Verfügung gestellt wird.
„Collateral-Programm“ bezeichnet (i) ein Computerprogramm, das dazu bestimmt ist, in Verbindung mit den Diensten zu arbeiten oder Daten an diese zu liefern oder von diesen zu empfangen, oder (ii) ein Computerprogramm, das kein Caseware Programm ist und, das dazu bestimmt ist, in Verbindung mit einem Caseware Programm zu arbeiten oder Daten an dieses zu liefern oder von diesem zu empfangen.
„Vertrauliche Informationen“ hat die in Abschnitt 5 festgelegte Bedeutung.
„Kunde“ hat die in den Erwägungsgründen festgelegte Bedeutung.
„Kundendaten“ bezeichnet Informationen, Daten, Materialien, Werke, Darstellungen und andere Inhalte in jeglicher Form und jeglichem Medium, die vom Kunden oder im Namen des Kunden hochgeladen, eingereicht, veröffentlicht, übertragen, übermittelt oder anderweitig bereitgestellt oder zugänglich gemacht werden. Alle Ausgaben, Kopien, Reproduktionen, Verbesserungen, Änderungen, Anpassungen, Übersetzungen und andere abgeleiteten Werke, die auf Kundendaten basieren, von diesen abgeleitet sind oder diese anderweitig verwenden, sind ebenfalls Kundendaten.
„DVV“ hat die in Abschnitt 4 festgelegte Bedeutung.
„Leistungen“ hat die in Anhang 4 festgelegte Bedeutung.
„Offenlegender“ hat die in Abschnitt 5 festgelegte Bedeutung.
„Dokumentation“ bedeutet (i) Bedienungsanleitungen für die Dienste, wie sie von Caseware zur Verfügung gestellt werden und von Zeit zu Zeit aktualisiert werden können; und/oder (ii) die von Caseware erhaltenen Endbenutzerhandbücher für die Produkte und Software (in gedruckter oder elektronischer Form) in der jeweils von Caseware geänderten Fassung.
„Erweiterung“ bezeichnet jede Änderung des Produkts oder der Dienste, mit Ausnahme der Korrektur von Bugs oder Fehlern, die von Caseware anerkannt wurden.
„Ausgeschlossene Angelegenheiten“ hat die in Abschnitt 9 festgelegte Bedeutung.
„Gebühren“ hat die in Abschnitt 3 festgelegte Bedeutung.
„Ereignis höherer Gewalt“ hat die in Abschnitt 12 festgelegte Bedeutung.
„Entschädigungsempfänger“ bedeutet die Partei, die einen Anspruch gegen die andere Partei geltend gemacht hat, wie in Abschnitt 8 vorgesehen.
„Entschädigungsgeber“ bedeutet die Partei, gegen die ein Anspruch von der anderen Partei gemäß Abschnitt 8 geltend gemacht wurde und die gemäß Abschnitt 8 verpflichtet ist, den Entschädigungsempfänger zu entschädigen.
„Rechte an geistigem Eigentum“ bedeutet alle weltweiten Rechte im Zusammenhang mit Gebrauchs- und Geschmacksmustern und Patentanmeldungen, einschließlich Teilungen, Fortsetzungen, teilweisen Fortsetzungen, Neuauflagen und Neuprüfungen davon, urheberrechtlich geschützter Werke, abgeleiteter Werke, Geschäftsgeheimnissen, Know-how, geschützter Informationen, technischer Daten, Erfindungen, Prozessen, Materialien, Software, Verbesserungen, Derivaten und Entwicklungen, unabhängig davon, ob diese Rechte patent- oder urheberrechtsfähig sind oder nicht, und unabhängig davon, ob diese Rechte nach den Gesetzen von Kanada, den Vereinigten Staaten oder einem anderen Staat, Land oder einer anderen Gerichtsbarkeit bestehen.
„Lizenz“ hat die in Anhang 2 festgelegte Bedeutung.
„Lizenzierte CPU“ bedeutet eine vom Kunden gesteuerte CPU (Central Processing Unit; Hauptprozessor) in einer Umgebung mit mehreren Benutzern, auf die über ein Modem, ein Netzwerk oder andere Fernzugriffsmöglichkeiten und/oder einen einzelnen Standalone-Computer zugegriffen wird.
„Lizenzierte Laufzeit“ hat die in Anhang 2 festgelegte Bedeutung.
„Bestellformular“ bedeutet die Rechnung von Caseware oder eine andere Form des Bestelldokuments, die eine aufgeschlüsselte Rechnung der Produkte und Dienste enthält, die Caseware dem Kunden bereitzustellen hat, sowie die vom Kunden zu zahlenden Gebühren.
„Partei“ bedeutet entweder Caseware oder den Kunden einzeln und „Parteien“ bedeutet sowohl Caseware als auch den Kunden gemeinsam.
„Partner“ bezeichnet einen autorisierten Wiederverkäufer oder Distributor, der berechtigt ist, Caseware Angebote zu verkaufen.
„Zugelassener Benutzer“ bedeutet die mit dem Kunden verbundenen Personen, die vom Kunden autorisiert wurden, auf die Caseware Angebote gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung und eines anwendbaren Bestellformulars zuzugreifen und diese zu nutzen.
„Personenbezogene Daten“ bedeutet für die Zwecke dieser Vereinbarung alle Dateninformationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.
„Datenschutzerklärung“ bezeichnet die von Caseware bei der Bereitstellung aller Caseware Angebote eingehaltene Datenschutzerklärung, die von Zeit zu Zeit auf der Webseite von Caseware veröffentlicht und aktualisiert wird.
„Produkte“ bezeichnet die Desktop-Softwareprodukte, die dem Kunden von Caseware zur Verfügung gestellt werden und in einem Bestellformular angegeben sind.
„Professionelle Dienstleistungen” bezeichnet jene Dienstleistungen, die Caseware dem Kunden gemäß den Bedingungen von Anhang 4 und zugehöriger Leistungsbeschreibung und Bestellformular zur Verfügung stellt.
„Empfänger“ hat die in Abschnitt 5 festgelegte Bedeutung.
„Vertreter“ hat die in Abschnitt 5 festgelegte Bedeutung.
„SVK“ hat die in Abschnitt 4 festgelegte Bedeutung.
„Dienste“ bezeichnet die Softwarelösungen, einschließlich der Bereitstellung von Speicher, Software, Plattform, Rechendienstleistungen oder anderen Ressourcen, die Caseware dem Kunden als Software as a Service, einschließlich Caseware Cloud Apps, während der Laufzeit des Dienstabonnements zur Verfügung stellt und die in einem Bestellformular angegeben sind (zur Klarstellung: „Dienste“ schließt „Professionelle Dienstleistungen“ nicht mit ein).
„Laufzeit des Dienstabonnements“ bedeutet die anwendbare Laufzeit, zu der die Cloud-Dienste von Caseware bereitzustellen sind, wie auf einem Bestellformular angegeben.
„Software” bedeutet die Caseware Software, modifiziert oder ergänzt durch eine Erweiterung oder andere von Caseware erhaltene Modifikation, die dem Kunden gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung lizenziert wurde.
„Leistungsbeschreibung“ bezeichnet eine Leistungsbeschreibung, die die Parteien für die Bereitstellung professioneller Dienstleistungen vereinbaren und, die Caseware dem Kunden gemäß dieser Vereinbarung bereitzustellen hat.
„Abonnentendaten“ bezeichnet Daten, die von einem zugelassenen Benutzer in die Dienste eingegeben werden, oder Daten, die von den Diensten für den Kunden vorbereitet werden.
„Vorlage“ bezeichnet den Teil eines Caseware Programms, der entweder aus (i) einem Textbeispiel, Format und/oder Layout zur Darstellung und Erklärung von Daten, die von einem Caseware Programm verarbeitet wurden, und/oder der Bereitstellung zugehöriger Informationen oder (ii) einer Arbeitshilfe wie Checkliste oder Musterbrief besteht.
„Laufzeit“ hat die in Abschnitt 11 festgelegte Bedeutung.
ANHANG 2 – PRODUKTLIZENZ-BEDINGUNGEN
1. Lizenzgewährung
Mit der Unterzeichnung eines Bestellformulars für Produkte und vorbehaltlich der dargelegten Einschränkungen in dieser Vereinbarung gewährt Caseware dem Kunden eine widerrufliche, gebührenfreie, begrenzte, nicht exklusive, nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung der auf dem Bestellformular angegebenen Produkte (die „Lizenz“) für die im Bestellformular angegebene Anzahl zugelassener Benutzer.
2. Dauer der Lizenz
2.1 Der Kunde hat das Recht, die Lizenz für die im Bestellformular festgelegte Laufzeit (die „Lizenzlaufzeit“) zu nutzen. Sofern nicht gemäß dieser Vereinbarung früher gekündigt, erlischt jedes Recht zur Nutzung der Produkte am Ende der geltenden Lizenzlaufzeit. Vor Ablauf der geltenden Lizenzlaufzeit stellt Caseware dem Kunden ein Bestellformular für die Verlängerung der Produkte des Kunden aus. Wenn Caseware die Zahlung für die Verlängerungslaufzeit nicht an oder vor dem im Bestellformular angegebenen Fälligkeitsdatum erhält, kann der Zugriff des Kunden auf die Produkte beendet werden.
3. Support
3.1 Während der Lizenzlaufzeit stellt Caseware oder ein Partner dem Kunden ohne zusätzliche Kosten den technischen Support und die Kundendienste zur Verfügung, die auf der Support-Webseite von Caseware (https://www.caseware.com/support/) beschrieben sind.
4. Nutzungsrechte
4.1 Gemäß der Lizenz darf der Kunde:
- eine (1) oder mehrere Kopien der Software zur Verwendung durch eine (1) oder mehrere lizenzierte CPUs für den/die zugelassenen Benutzer anfertigen, vorausgesetzt, dass jede dieser Kopien alle Eigentumsrechtsvermerke enthält, die in der Software erscheinen;
- eine (1) Kopie der Software für Archivierungszwecke erstellen, sofern diese Kopie alle Eigentumsrechtsvermerke enthält, die in der Software erscheinen;
- die Dokumentation verwenden, um zugelassenen Benutzern dabei zu helfen, die Bedienung der Software zu verstehen;
- eine Kopie der Dokumentation zur Verwendung durch jeden zugelassenen Benutzer machen und
- eine Lizenz von einer lizenzierten CPU auf eine andere übertragen, um die lizenzierte CPU eines zugelassenen Benutzers zu aktualisieren, oder wenn ein zugelassener Benutzer das Unternehmen des Kunden verlässt. Die hierin gewährte Lizenz ist im Übrigen persönlich für jeden zugelassenen Benutzer und darf nicht anderweitig abgetreten, übertragen, unterlizenziert oder belastet werden. Jede beabsichtigte Abtretung, Übertragung, Unterlizenzierung oder Belastung ist ohne die schriftliche Einwilligung von Caseware unwirksam und wird als wesentliche Verletzung dieser Vereinbarung betrachtet.
4.2 Die Lizenz unterliegt den folgenden Bedingungen und Einschränkungen:
- Die Lizenz darf ohne schriftliche Einwilligung von Caseware nicht auf einen anderen Nutzer übertragen werden.
- Vorlagen dürfen nur zum Sammeln, Auswählen und Vorbereiten von Daten zur Verarbeitung durch ein Caseware Programm und zum Präsentieren von Daten verwendet werden, die von einem Caseware Programm verarbeitet wurden.
- Eine Vorlage darf nicht als eigenständiges Werk an Dritte weitergegeben werden.
- Die Lizenz darf nicht mit einem anderen Computerprogramm verwendet werden, wenn es zum Erreichen der Lauffähigkeit der Software mit einem solchen Programm erforderlich wäre, die Software zu dekompilieren.
4.3 Der Kunde erkennt an, dass:
- die Lizenz ganz oder teilweise am Ende der lizenzierten Laufzeit ablaufen kann und dass die Software und/oder Erweiterung dann ganz oder teilweise funktionsunfähig werden kann, wenn der Kunde die Anforderungen von Caseware zur Verlängerung/Erneuerung der lizenzierten Laufzeit nach Ablauf nicht erfüllt hat;
- der spezifische Inhalt der Software und/oder der Vorlagen möglicherweise nicht allen aktuellen Standards entspricht, die von Rechnungslegungs- oder anderen Aufsichtsbehörden vorgeschrieben werden;
- alle Musterpräsentationen, -dokumente, -briefe und -angaben, die in der Software oder Dokumentation enthalten sind, nur Muster oder Beispiele und weder vollständig noch umfassend sind;
- weder die Software noch die Dokumentation ein Ersatz für Materialien, Methoden oder Prozesse sind, die nach geltendem Recht oder Praxisrichtlinien erforderlich sind, oder eine Alternative zum Urteilsvermögen des zugelassenen Benutzers darstellen;
- Benchmarkdaten „wie besehen“ ohne Garantie auf Vollständigkeit, Genauigkeit und Aktualität bereitgestellt werden und es in der Verantwortung des zugelassenen Benutzers liegt, die Genauigkeit der Ergebnisse sicherzustellen, die aus der Verwendung dieser Informationen gewonnen werden;
- es in der Verantwortung des Kunden liegt, sicherzustellen, dass angemessene Offenlegungen vorgenommen werden und geltende Standards in einer Weise erfüllt werden, die den Anforderungen einer bestimmten Rechtsordnung entspricht; und
- die Lizenz dem Kunden kein Recht gewährt, (i) eine Erweiterung oder (ii) alle Vorlagen zu erhalten oder (iii) die Marke „Caseware®“ oder eine andere Marke von Caseware ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Caseware zu verwenden.
5. Überschreitung des Benutzerpools
5.1 Um diese Lizenz zu validieren und einige oder alle Komponenten der Software nutzen oder weiter nutzen zu können, müssen sich der Kunde und jeder zugelassene Benutzer ggf. über einen Internetzugang zu einer Website von Caseware oder auf andere Weise, wie von der Software vorgegeben, registrieren, die vom Registrierungsmodul geforderten Informationen angeben und Zahlungen leisten und den Autorisierungscode des Kunden eingeben. Wenn kein Autorisierungscode angefordert wird, darf die Anzahl der zugelassenen Benutzer aufgrund einer solchen Beschränkung nicht erhöht werden.
5.2 Wenn zu irgendeinem Zeitpunkt während der Lizenzlaufzeit die Gesamtanzahl der zugelassenen Benutzer die im entsprechenden Bestellformular angegebene Anzahl der zugelassenen Benutzer übersteigt, muss der Kunde Caseware dies unverzüglich schriftlich mitteilen und die dann geltende Lizenzgebühr für jeden zusätzlichen zugelassenen Benutzer an Caseware entrichten. Danach wird die Anzahl der zugelassenen Benutzer um die entsprechende überschüssige Anzahl erhöht.
6. Produktgewährleistung
6.1 Mit Beginn der Lizenzlaufzeit und für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen danach sind alle Produkte, einschließlich Updates und Erweiterungen, frei von wesentlichen Defekten, frei von wesentlichen Fehlern, frei von allen bekannten Viren (wie durch wirtschaftlich angemessene Schritte und durch Antivirensoftware identifiziert) und werden im Wesentlichen gemäß der Dokumentation funktionieren.
6.2 Die vorstehende Gewährleistung gilt nicht für (i) Änderungen oder, Erweiterungen, die an den Produkten oder der Software von anderen Parteien außer Caseware oder seinen autorisierten Vertretern vorgenommen wurden; (ii) die Nutzung der Produkte und Software auf eine andere Weise als in dieser Vereinbarung oder der Dokumentation vorgesehen; oder (iii) das Versäumnis des Kunden, einen Gewährleistungsanspruch innerhalb der oben angegebenen Gewährleistungsfrist zu melden.
6.3 Die alleinige Verantwortung von Caseware für einen gültigen Gewährleistungsanspruch der in Abschnitt 6 vorgesehenen Gewährleistung besteht nach alleinigem Ermessen von Caseware darin, (i) den Kunden zu beraten, wie er mit den Produkten oder der Software durch ein anderes Verfahren wie in der Dokumentation beschrieben im Wesentlichen die gleiche Funktionalität erreichen kann, oder (ii) das entsprechende Bestellformular und/oder diesen Vertrag zu kündigen und einen anteiligen Betrag der Gebühren für dieses bestimmte Produkt zurückzuerstatten, die der Kunde für den Kalendermonat gezahlt hat, in dem Caseware schriftlich einen Hinweis auf den Gewährleistungsanspruch erhält.
ANHANG 3 – SOFTWARE-AS-A-SERVICE-BEDINGUNGEN
1. Bereitstellung und Dauer der Dienste
1.1 Mit der Unterzeichnung eines Bestellformulars für bestimmte Dienste gewährt Caseware dem Kunden gemäß der Vereinbarung den Zugang zu diesen bzw. die Nutzung dieser spezifischen Dienste auf nicht exklusiver, nicht übertragbarer, nicht abtretbarer Basis für die jeweils angegebene Laufzeit des Dienstabonnements im Bestellformular.
1.2 Sofern nicht gemäß dieser Vereinbarung früher gekündigt, erlischt jedes Recht zur Nutzung der Dienste am Ende der jeweiligen Laufzeit des Dienstabonnements. Vor Ablauf der geltenden Laufzeit des Dienstabonnements stellt Caseware dem Kunden ein Bestellformular zur Verlängerung des Zugangs zu den Diensten bzw. der Nutzung der Dienste durch den Kunden aus. Wenn Caseware die Zahlung für die Verlängerungslaufzeit nicht an oder vor dem im Bestellformular angegebenen Fälligkeitsdatum erhält, kann der Zugriff des Kunden auf die Dienste beendet werden.
2. Nutzungsrechte
2.1 Gemäß den Bedingungen der Vereinbarung können die Dienste von zugelassenen Benutzern über das Internet von einem Computergerät aus auf die in der Dokumentation für die ausgewählte Sprachversion beschriebene Weise aufgerufen und genutzt werden. Jeder zugelassene Benutzer muss sich bei Caseware registrieren, um gültige Anmeldeinformationen (Benutzer-ID und Kennwort) für den Zugriff auf die Dienste zu erhalten.
3. Support, Service-Levels und Wartung
3.1 Während der Laufzeit des Dienstabonnements stellt Caseware dem Kunden die im Caseware SLA festgelegten Support-Services zur Verfügung. Support-Services, wie im SLA definiert, bestehen aus technischem Support, Fehleranalyse und -behebung, Zugriff auf Online-Versionen und andere Ressourcen und Informationen zu den Diensten. Service-Levels für die Support-Services sowie Lösungszeiten für Ausfallzeiten und Mängel, wie im SLA definiert, werden ebenfalls im SLA festgelegt und geregelt.
3.2 Die im SLA festgelegten Rechtsbehelfe sind das einzige Rechtsmittel des Kunden und die einzige Verpflichtung von Caseware hinsichtlich aller Mängel oder Ausfallzeiten des Dienstes, wie im SLA definiert.
3.3 Von Zeit zu Zeit wird es für Caseware erforderlich sein, Wartungsarbeiten an den Diensten durchzuführen, einschließlich routinemäßiger Wartung, um die kontinuierliche Bereitstellung der Dienste sicherzustellen. Caseware wird angemessene Anstrengungen unternehmen, um solche Wartungsarbeiten zu solchen Zeiten durchzuführen, zu denen die Auswirkungen von Ausfallzeiten seiner Software auf den Kunden minimal sind. Soweit Caseware in der Lage ist, wird es den Kunden im Voraus über geplante Wartungsarbeiten informieren, indem eine Nachricht auf seiner Website veröffentlicht oder eine E-Mail an den designierten Kundenvertreter über die geplante Wartungszeit und die voraussichtliche Dauer einer solchen Wartung gesendet wird.
4. Verantwortlichkeiten von Caseware
4.1 Caseware garantiert dem Kunden vorbehaltlich der hierin enthaltenen Beschränkungen und Bedingungen, dass die Dienste, wenn sie gemäß den Anweisungen in der Dokumentation verwendet werden, im Wesentlichen wie in der Dokumentation beschrieben funktionieren. Ohne das Vorstehende einzuschränken, erklärt oder garantiert Caseware nicht, dass Fehler, die sich aus der Verwendung der Software ergeben, zur Zufriedenheit des Kunden korrigiert werden, außer wie im SLA festgelegt.
4.2 Die eingeschränkte Funktionsgarantie gemäß Abschnitt 4.1 erlischt sofort, wenn die Dienste entgegen dieser Vereinbarung oder für einen nicht in der Dokumentation angegebenen Zweck oder in Verbindung mit einer anderen Computerhardware oder Computersoftware als der unveränderten Version der Computerhardware und Computersoftware verwendet werden, die von Caseware in der Dokumentation empfohlen werden.
4.3 Die einzige Verpflichtung von Caseware bei einem Verstoß gegen die eingeschränkte Funktionsgarantie gemäß Abschnitt 4.1 besteht nach alleinigem Ermessen von Caseware darin: (i) den Kunden zu beraten, wie er mit den Diensten im Wesentlichen die gleiche Funktionalität wie in der Dokumentation beschrieben durch ein anderes Verfahren als das in der Dokumentation beschriebene erreichen kann; oder (ii) diese Vereinbarung zu kündigen und einen anteiligen Betrag der vom Kunden für die Dienste gezahlten Gebühren für den Kalendermonat zurückzuerstatten, in dem Caseware eine schriftliche Mitteilung über einen solchen Garantieanspruch erhält.
5. Verantwortlichkeiten des Kunden
Wenn der Kunde auf den Dienst zugreift und ihn nutzt, stimmt er Folgendem zu und veranlasst zugelassene Benutzer, dem Folgenden zuzustimmen:
- die Dienste nicht in einer Weise zu nutzen, zu missbrauchen oder anderweitig darauf zuzugreifen, die die Funktionalität der Dienste oder die Fähigkeit von Caseware beeinträchtigen könnte, die Dienste für andere bereitzustellen;
- die geltenden Gesetze zum Schutz der Privatsphäre und zum Datenschutz in Bezug auf die Erfassung, Nutzung und Offenlegung von Daten, die Personen identifizieren können, oder personenbezogene Daten von Kunden des Kunden einzuhalten, die in Abonnentendaten enthalten sein können;
- wirtschaftlich angemessene und geeignete administrative, physische und technische Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Integrität von Abonnentendaten zu treffen, wenn diese sich nicht in den Diensten befinden;
- für die Genauigkeit, Qualität, Integrität und Rechtmäßigkeit aller vom Kunden in die Dienste hochgeladenen Inhalte verantwortlich zu sein;
- Software, die in den Diensten verwendet wird, nicht zu disassemblieren, zu dekompilieren, zu kopieren, zurückzuentwickeln, zu übersetzen oder abzuleiten;
- Konto-/Benutzernamen, Kennwörter, Autorisierungscodes und alle anderen Anmeldeinformationen zu schützen und sicher zu verwalten, um den unbefugten Zugriff auf die Dienste zu verhindern;
- Caseware zu benachrichtigen, falls der Kunde Kenntnis von unbefugtem Zugriff auf die Dienste erlangt; und
- alle von Caseware gegebenenfalls bereitgestellten Updates für den Dienst rechtzeitig zu installieren.
ANHANG 4 – BEDINGUNGEN FÜR PROFESSIONELLE DIENSTLEISTUNGEN
1. Bereitstellung von professionellen Dienstleistungen
1.1 Alle von Caseware oder einem Partner bereitgestellten professionellen Dienstleistungen werden in einer anwendbaren Leistungsbeschreibung dargelegt, die der Vereinbarung unterliegt und von beiden Parteien unterzeichnet wird.
1.2 Sofern nicht ausdrücklich in einer Leistungsbeschreibung oder einem Bestellformular angegeben, werden alle professionellen Dienstleistungen nach Zeit- und Materialaufwand erbracht.
1.3 Wie in einer anwendbaren Leistungsbeschreibung dargelegt, stellt Caseware regelmäßig Updates zu den professionellen Dienstleitungen bereit, die ohne die schriftliche Zustimmung des Kunden den Kostenvoranschlag in der Leistungsbeschreibung oder im Bestellformular nicht überschreiten.
1.4 Der Kunde erstattet Caseware alle vorab genehmigten Ausgaben, einschließlich Reise- und Unterbringungskosten, wie in einer anwendbaren Leistungsbeschreibung festgelegt.
1.5 Wenn eine der Parteien eine Änderung des in einer Leistungsbeschreibung festgelegten Arbeitsumfangs vornehmen möchte, die sich auf die damit verbundenen Gebühren oder den vereinbarten Zeitrahmen für Caseware zur Erbringung der professionellen Dienstleistungen auswirken kann, muss ein Änderungsauftrag eingereicht werden, der den Umfang der zu erbringenden professionellen Dienstleistungen, den überarbeiteten Zeitrahmen und eine Kostenschätzung beschreibt. Jeder Änderungsauftrag muss von beiden Parteien als verbindlich akzeptiert werden.
1.6 Sofern nicht ausdrücklich in einer Leistungsbeschreibung angegeben, werden professionelle Dienstleistungen von Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr Ortszeit erbracht. Außerhalb dieser Tage und Stunden können Wochenend- und Überstundensätze anfallen.
1.7 Caseware stellt dem Kunden in Verbindung mit den professionellen Dienstleistungen keine Software zur Verfügung oder lizenziert sie, mit Ausnahme von bestimmten Leistungen, die in einer anwendbaren Leistungsbeschreibung („Leistungen“) definiert werden.
1.8 Die Leistungen sind keine „Auftragsarbeit“ und alle Rechte an geistigem Eigentum hinsichtlich der Leistungen verbleiben bei Caseware.
2. Gewährleistungen
2.1 Für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab Erbringung der professionellen Dienstleistungen garantiert Caseware, dass die professionellen Dienstleistungen auf professionelle Weise durch qualifiziertes und angemessen geschultes Personal erbracht werden. Jegliche Gewährleistungsansprüche müssen Caseware innerhalb von fünf (5) Werktagen nach den entsprechenden professionellen Dienstleistungen gemeldet werden.
2.2 Die in Abschnitt 2.1 oben dargelegte Gewährleistung gilt nicht für Folgendes: wenn (a) Änderungen, Ergänzungen, Löschungen oder andere Modifikationen an den Leistungen vorgenommen wurden, es sei denn, Caseware hat dies ausdrücklich schriftlich genehmigt; und (b) bei einem Versäumnis des Kunden, Caseware innerhalb der angegebenen Gewährleistungsfrist einen Mangel an den professionellen Dienstleistungen zu melden.
2.3 Bei einem berechtigten Mangelanspruch des Kunden behebt Caseware den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist, andernfalls erstattet Caseware alle Gebühren für professionelle Dienstleistungen, die vom Kunden gezahlt wurden und auf den Mangel zurückzuführen sind, der zu dem Gewährleistungsanspruch geführt hat.